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Filzfabrik Fulda GmbH & Co. KG.
Stand 01.06.2021

Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich, Form

1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten. Die AEB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AEB. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote unserer Lieferanten, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich gesondert vereinbart werden.

3. Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.

4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

§ 2 Bestellungen und Aufträge

1. Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

2. Der Lieferant ist gehalten, unsere Bestellung unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der bestellten Ware oder Dienstleistung vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 14 Tagen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der neuerlichen Annahme durch uns.

3. Der Lieferant versichert, dass die Lieferungen an uns frei von Rechten Dritter sind. Er sichert zu, dass sie nicht sicherungsübereignet, frei von Eigentumsvorbehaltsrechten Dritter sind und wir über die Lieferungen frei verfügen können.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben

1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen oder etwas Abweichendes vereinbart ist.

2. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle erforderlichen Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten an vereinbarte Versandanschrift einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

3. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Lieferant 4% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

4. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen gemäß § 353 HGB. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

6. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen oder soweit seine Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis stammen.

7. In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in Abs. 3 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.

§ 4 Lieferzeit und Lieferverzug

1. Die von uns in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nach vorheriger Ankündigung mit angemessener Frist zulässig, haben aber keine Auswirkung auf den Gefahrübergang und/oder die Fälligkeit der Zahlung durch uns. Der Lieferant ist ansonsten ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu Teillieferungen nicht berechtigt.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

3. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in nachstehendem Abs. 4 bleiben unberührt.

4. Ist der Lieferant in Verzug, können wir – unbeschadet etwaig weitergehender gesetzlicher Ansprüche – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von 1% des jeweiligen Nettoauftragswertes pro vollendeter Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des jeweiligen Nettoauftragswertes. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass tatsächlich ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist

§ 5 Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

1. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen.

2. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Fulda zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist zugleich Erfüllungsort für die Lieferung.

3. Die durch den Lieferanten ordnungsgemäß vorzunehmende Verpackung ist der jeweiligen Lieferung/Leistung und der vorgesehenen Transportart anzupassen. Dabei sind umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zu bevorzugen. Verluste und Beschädigungen von Waren, die auf mangelhafte Verpackung zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Lieferanten. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung nach Maßgabe des Verpackungsgesetzes auf seine Kosten zurückzunehmen.

4. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

§ 6 Geheimhaltung und Eigentumssicherung

1. An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und/oder Urheberrecht vor. Derartige Unterlagen sind durch den Lieferanten streng vertraulich behandeln, nur für Zwecke eines geschlossenen Vertrages zu benutzen, ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte weiterzugeben und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Der Lieferant hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung; das Fortbestehen der Geheimhaltungspflichten bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, bei schuldhaften Verstößen gegen diese Pflichten gegenüber dem Lieferanten für jeden Einzelfall eine angemessene Vertragsstrafe zu verlangen, die wir nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes sowie des wirtschaftlichen Schadens aus der Pflichtverletzung festlegen und die im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft wird. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche anzurechnen.

2. Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt. Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

 

§ 7 Gewährleistungsansprüche

1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

2. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

3. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Gefahrenübergang; etwaig längere gesetzliche Gewährleistungsfristen bleiben unberührt. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut., es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.

5. Der Lieferant steht dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. Der Lieferant stellt uns von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Rechten Dritter durch den Vertragsgegenstand frei, es sei denn Lieferant weist nach, dass er die Verletzung nicht zu vertreten hat. Zusätzlich wird der Lieferant uns auf Anforderung unverzüglich die für die Verteidigung gegen derartige Ansprüche Dritter benötigten Informationen und Dokumente zu seinen Leistungen übergeben. Der Lieferantwird die Freiheit von fremdem geistigem Eigentum in Bezug auf den Vertragsgegenstand durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. Recherchen zu fremdem geistigem Eigentum, unterstützen und uns entsprechende Dokumente und Analysematerialien auf Anfrage zur Verfügung stellen.

§ 8 Produkt- und Produzentenhaftung

1. Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB und sämtliche Kosten (einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung) zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben, es sei denn, diese Kosten insgesamt nicht notwendig oder angemessen. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

3. Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkt- und Produzentenhaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme zu unterhalten. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice sowie einen Nachweis über die Zahlung der Versicherungsprämie zusenden. Der Lieferant tritt seine Ansprüche gegen seine Produkt- und Produzentenhaftpflichtversicherung, die im Zusammenhang mit Lieferungen an uns entstehen, bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

§ 9 Gefahrstoffe

1. Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweils aktuell gültigen, gesetzlichen Vorgaben der Chemikalienverordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), insbesondere den Verpflichtungen aus REACH Art. 33 bzw. den Anhang XVII-Einträgen, der CLPVerordnung EU-Nr. 1272/2008, der EU POP-Verordnung EU Nr. 2019/1021, der europäischen EU BiozidVO EU Nr.528/12 (BPR), der EG-Richtlinie 2002/95/EG (RoHS), der deutschen Chemikalienverbots-VO bzw. Bedarfsgegenstände-VO und weiteren internationalen Chemikalienverordnungen/Chemikalien-Regulierungen wie z.B. der Proposition 65 (USA/Kalifornien) in seinen uns gelieferten Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen einzuhalten.

2. Der Lieferant verpflichtet sich zudem, die Vorgaben der jeweils aktuellen GADSL-RSL Restricted-substance-list bzw. der Ökotex 100 Standard RSL in seinen uns gelieferten Erzeugnissen einzuhalten bzw. die ZDHC-MRSL (alternativ den BlueSignMRSL oder Ökotex-ECO-Passport) in seinen uns gelieferten Stoffen/Gemischen einzuhalten.

§ 10 Export. Produktänderung und Ersatzteile

1. Der Lieferant gewährleistet die Einhaltung aller anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsgesetze und -vorschriften. Insbesondere sichert der Lieferant zu, dass (i) weder der Lieferant noch seine verbundenen Unternehmen, Vertreter und/oder sonstige Dritte, die vom Lieferant direkt mit der Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen an uns beauftragt werden, auf einer anwendbaren Sanktionsliste aufgeführt sind, (ii) er alle erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen eingeholt hat, die für die Erfüllung seiner Leistungspflichten am Erfüllungsort erforderlich sind und (iii) er uns unverzüglich informiert, soweit die Leistungen anwendbaren Export-/Re-Export-Beschränkungen unterliegen und/oder unterliegen werden.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.

3. Jede Änderung der Produkte, die Einfluss auf deren vereinbarte Beschaffenheit haben kann, ist uns rechtzeitig im Voraus anzuzeigen und bedarf der vorherigen Freigabe.

§ 11 Force majeure

1. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses, das eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass (i) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt und (ii) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war und (iii) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.

2. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere aber nicht abschließend Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Embargos, Sanktionen, Krieg und andere militärische Konflikte, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen (soweit diese nicht das durch den Lieferanten eingesetzte Personal betreffen) und Epidemien/Pandemien. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten der Vorlieferanten des Lieferanten gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis höherer Gewalt an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.

3. Eine von höherer Gewalt betroffene Partei ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; sofern der Umstand der höheren Gewalt unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung der anderen Partei zugeht.

4. Die betroffene Partei wird sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.

5. Die Vertragsparteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit nicht gelieferten Produkte nachgeliefert werden sollen. Ungeachtet dessen ist jede Vertragspartei berechtigt, von den hiervon betroffenen Bestellungen zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als  4 Wochen seit dem vereinbarten Lieferdatum andauert. Das Recht jeder Partei, im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.

§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand

1. Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

2.  Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist Fulda. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.